Dienstag, 28. Juni 2011

Mallorca Immobilien - Steuern beim Verkauf (aktuakisiert im Juni 2018)

Beim Verkauf von Mallorca Immobilien fallen für den Verkäufer zwei Steuern an; die gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plusvalia) und die Einkommensteuer aus dem Zugewinn.

Gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalia)
Berechnungsbasis dieser Steuer ist der Zuwachs des Katasterwertes (valor catastral) seit der letzten Eigentumsübertragung.  Der aktuelle Katasterwert kann jeweils aus der jährlichen Grundsteuerquittung der Gemeinde abgelesen werden.
Nach dem Gesetz ist diese Steuer vom Verkäufer zu entrichten. Ist der Verkäufer ein Unternehmer und verkauft an einen Privatmann, ist die gesetzliche Regelung bindend. Sind Käufer und Verkäufer  Privatpersonen, kann sie aber vertraglich auch dem Käufer auferlegt werden.
Der Katasterwert wird in gewissen Abständen von den Gemeinden festgelegt und steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem Marktwert einer Immobilie.
Der Katasterwert ist für den Immobilienbesitzer insoferne immer von Bedeutung, da er als Berechnungsgrundlage für die jährlich anfallende Immobiliensteuer (IBI) herangezogen wird.
Wenn Sie Ihre Mallorca Immobilie verkaufen wollen, wird der Katsterwert wieder von Bedeutung, da eben wie oben beschrieben der Zuwachs des Katasterwertes zur Berechnung dieser von der Gemeinde erhobenen Steuer herangeszogen wird. 
Gewinnsteuer / Einkommensteuer
Der Gewinn wird aus der Differenz zwischen Anschaffungspreis und Verkaufspreis der Immobilie errechnet. Der Steuersatz beträgt 19% unabhängig davon ob der Verkäufer spanischer Staatsbürger ist bzw. seinen steuerlichen Hauptwohnsitz in Spanien hat oder nicht.
Die Inflation wird teilweise rechnerisch berücksichtigt.  Aufwendungen für Wertverbesserungen werden berücksichtigt, sofern steuerlich korrekte Belege dafür vorliegen. Es bestehen außerdem gewisse steuerliche Begünstigungen, z.B. wenn die Immobilie vor dem 31.12.1994 gekauft wurde.
Rückbehalt (retención)
Hat der Verkäufer der Immobilie seinen steuerlichen Hauptwohnsitz nicht in Spanien werden 3% des Kaufpreises beim Notartermin einbehalten, um sie gleich als Vorauszahlung  auf die Gewinnsteuer an das spanische Finanzamt abzuführen. Für den Verkäufer empfiehlt es sich dann, am Jahresende des Verkaufsjahres eine Steuererklärung beim spanischen Finanzamt  abzugeben.

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